Unsere Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt der Verein den Namen „Förderer des Driving-YMCA-Doctor for Sierra Leone e.V.“ und hat seinen Sitz in Kirchlengern (Ortsteil Stift Quernheim).
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Grundlage und Ziel. Aufgaben und Mittel
a) Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens. Grundlage der Arbeit ist die Basis des Weltbundes der CVJM („Pariser Basis“ von 1855).
b) Zweck des Vereins ist die finanzielle Unterstützung und allgemeine Begleitung des „Driving-YMCA-Doctor for Sierra Leone“ Projektes in Sierra Leone und damit die Reduzierung der Mütter- und Kindersterblichkeit in Sierra Leone.
c) Zur Erreichung des Satzungsziel übt der Verein folgende Aktivitäten aus:
• Die nötigen finanziellen Mittel für die erfolgreiche Durchführung des Projektes zur Verfügung stellen
• Öffentlichkeitsarbeit
• Halbjährliche Begleitung des Projektes vor Ort
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1.) Wer den Zweck des Vereins anerkennt und unterstützen möchte, kann Mitglied werden.
2.) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
3.) Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Mitglieder, die länger als 12 Monate ihren Beitrag nicht bezahlt haben und anderweitig nicht zu erkennen geben, dem Verein ferner als Mitglied angehören zu wollen, können durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden.
4.) Bei vereinsschädigendem oder satzungswidrigem Verhalten kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen der Widerspruch an die Hauptversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.
§ 5 Leitung des Vereins
Die Leitung des Vereins liegt in den Händen
a) der Jahreshauptversammlung / Mitgliederversammlung
b) des Vorstandes
§ 6 Jahreshauptversammlung
Zur Jahreshauptversammlung ruft der Vorstand einmal im Jahr die Mitglieder zusammen und zwar im ersten Quartal. Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere die Aufgabe den Vorstand zu wählen, die rechtliche Vertretung des Vereins zu regeln, die Mitgliedsbeiträge festzusetzen, die Jahresrechnung zu prüfen und zu genehmigen, dem Vorstand Entlastung zu erteilen und das Arbeitsprogramm zu beraten.
Die Einberufung der Jahreshauptversammlung ist wenigstens 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung bekannt zu machen. Jedes in der Jahreshauptversammlung erschienene Mitglied besitzt eine Stimme. Vertretung durch Vollmacht ist zulässig.
§ 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden Punkte schriftlich die Einberufung beantragt. Für die Einladung und das Stimmrecht gelten die Vorschriften von § 6.
§ 8 Ordnungsgemäße Jahreshaupt-/ Mitgliederversammlung
Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshaupt-/Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse in den vorgenannten Versammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, mit Ausnahme von § 11. Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen. Über die Art der Abstimmung entscheidet -außer bei Vorstandswahlen- die Versammlung selbst. Über die geführten Versammlungen hat der Schriftführer einen Sitzungsbericht aufzunehmen, der von ihm unterzeichnet und vom Vorsitzenden gegengezeichnet werden muss.
§ 9 Der Vorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand gem. § 26 BGB und max. 3 Beisitzern. Der Verein wird vertreten durch der / den 1. Vorsitzenden oder der / den 2. Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) der / dem 1. Vorsitzenden
b) der / dem 2. Vorsitzenden
c) der / dem Kassenwart/in
d) der / dem Schriftführer/in
Der / die 1. Vorsitzende/r, der Kassenwart sowie ein Beisitzer stehen in der ersten Jahreshauptversammlung zur Wahl.
Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre mittels Stimmzettel gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Jedes 2. Jahr scheidet die Hälfte der Vorstandsmitglieder turnusgemäß aus. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Dienstzeit aus, so kann der Vorstand durch Berufung den freiwerdenden Platz bis zur nächsten Jahreshauptversammlung wieder besetzen.
Mitglied des Vorstandes kann jedes Mitglied des Vereins werden, das mindestens 16 Jahre alt ist. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erkennen Jesus Christus als den Herrn und Heiland ihres Lebens und der Welt an.
Die den Verein rechtlich vertretenden Mitglieder müssen volljährig sein.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein zu leiten und darüber zu wachen, dass die in § 2 angegebenen Ziele verwirklicht werden. Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere:
1.) die Leitung des Vereins
2.) ggf. die Bildung von Gruppen und Abteilungen sowie die Berufung ihrer Leiter/innen
3.) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
4.) die Einberufung der Jahreshauptversammlung und die Festsetzung der Tagesordnung
Der Vorstand versammelt sich in der Regel vierteljährlich. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bezüglich der Art der Abstimmung und der Sitzungsberichte gelten die Bestimmungen in § 8.
§ 11 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
Über Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung (siehe auch § 8). Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins sind nur gültig, wenn drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden zugestimmt haben. Jede Satzungsänderung ist dem Vereinsregister zu melden (siehe Merkblatt für eingetragenen Vereine Kap. 1.6.). Bei anerkannter Gemeinnützigkeit des Vereins ist die Änderung einer für steuerliche Vergünstigungen wesentlichen Satzungsbestimmung dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
§ 12 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen muss bis zur Auflösung des Vereins dem Zwecke des Vereins dienen. Kein Mitglied hat irgendwelchen Anspruch darauf. Die Abwicklung der Geschäfte obliegt dem zuletzt amtierenden Vorstand.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26. Februar 2012 angenommen.